AGBs der Firma piccobello GbR

Schäden durch Dienstleistungen

Bei Schäden durch Dienstleistungen an Fahrzeugen ist der Versicherungsweg der piccobello GbR einzuhalten. Diesen können Sie jederzeit bei uns oder der Versicherung erfragen, vorab ist der Firma piccobello GbR die Möglichkeit zu geben den Schaden zu beheben. In der zeit der Beanspruchung des zu behebenden Schadens stellt die Firma piccobello ein Leihfahrzeug kostenlos zur Verfügung.

Mängelansprüche und Haftung

(1) Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) des Käufers setzen voraus, dass dieser gem. § 377 HGB unverzüglich nach Erhalt die Ware untersucht und etwaige entdeckte Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich uns gegenüber rügt.

(2) Alle unsere Spezifikationen, einschließlich solcher in Prospekten, Unterlagen und anderen Dokumenten, sind nur Leistungsbeschreibungen und gelten nur annähernd. Sie sind keine Garantien oder Eigenschaftszusicherungen, sowie nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, kann der Käufer weitere Rechte (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung) nur geltend machen, wenn er uns zunächst Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung des mangelhaften Liefergegenstandes) innerhalb einer angemessenen Nachfrist ermöglicht, soweit wir nicht eine entgegenstehende Garantie abgegeben haben. Wir sind berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) zu bestimmen.

(4) Im Falle der unberechtigten Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Käufer aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den Käufer mit den uns entstandenen angemessenen Kosten der Schadensfeststellung oder Schadensbehebung zu belasten.

(5) Wir sind berechtigt, den Käufer mit solchen zusätzlichen Kosten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung), insbesondere Transportkosten, Reisekosten, Arbeits- und Materialkosten, zu belasten, als diese Kosten durch ein Verbringen des Liefergegenstandes durch den Käufer an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen.

(6) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung, es sei denn, wir hätten den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch arglistige Täuschung verursacht. Entsprechendes gilt für uns bindende Garantien, soweit nicht in der Garantie etwas anderes bestimmt ist. Im Falle gesetzlicher Verjährungsfristen von mehr als zwei Jahren gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten außerdem für einen Rückgriffsanspruch gem. § 478 BGB. Die Verjährungsfristen gelten für Mangel- und Mangelfolgeschäden aufgrund eines Mangels entsprechend.

(7) Sollte eine Nacherfüllung trotz zweimaliger Versuche fehlschlagen, sollte diese unmöglich oder unzumutbar für den Käufer sein, oder sollten wir die Nacherfüllung verweigern, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Preises verlangen.

aktualisiert am 09.Februar 2011

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